Sippenhaft?

Eigentlich kann ich mir kein Urteil erlauben. Weder habe ich nennenswerte juristische Kenntnisse, noch kenne ich Einzelheiten zum Fall, noch habe ich mich mit dem Hintergrund der betroffenen Gruppierung oder gar des Klägers vertraut gemacht.

Und doch irritiert es mich, wenn der Bundesgerichtshof folgendes schreibt:

“Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an.”

Ich habe mich hier im Blog das eine oder andere Mal über die Proteste gegen Stadionverbote gewundert bzw. mich in begründeten Fällen auch klar für deren rigorose Anwendung ausgesprochen. Gewalttäter gehören nicht ins Stadion, die Unversehrtheit der anderen Stadionbesucher ist ein sehr hohes Gut. Genau wie die Unschuldsvermutung, übrigens – auch wenn so vermutlich nur juristische Laien argumentieren können.

Bei jedem einzelnen meiner Besuche im Neckarstadion komme ich mit Mitgliedern von Fangruppen in Berührung, gegen die bereits das eine oder andere Stadionverbot ausgesprochen wurde. Nicht selten betrete oder verlasse ich mit ihnen den Block. Gelegentlich spreche ich sogar mit Menschen, gegen die bereits Sanktionen verhängt wurden. Sollte ich mir das abgewöhnen? Ab welchem Punkt gelte ich als Teil der Sippe?

0 Gedanken zu „Sippenhaft?

  1. Ja, ein ganz komisches Urteil. Wann ist man teil einer “randalierenden Gruppe”? Wenn man an dieser auf dem weg zum Auto oder zur S-Bahn daran vorbei läuft? Man hätte ja mitmachen können. Sehr suspekt das ganze.

  2. Ich gehe schon davon aus, dass der BGH sich sehr intensiv mit der Sache befasst hat und es sich zumindest im vorliegenden Fall nicht um eine zufällige Begegnung handelt. Und hoffentlich auch nicht um eine Entscheidung, die künftig zu weit interpretiert wird.

    Aber selbst wenn jemand Mitglied einer Gruppe ist, die gewaltbereite Mitglieder beherbergt, finde ich die Schlussfolgerung, man müsse andere Menschen auf Verdacht vor dieser Person schützen, indem man ihre Rechte in dieser Form beschneidet, inakzeptabel.

  3. War der Fall nicht so, daß die Polizei die Personalien aufgenommen hat, von allen, die in der Nähe des Vorfalls gestanden haben?

    Somit bleibt es nur dabei, dem Ärger aus dem Weg zu gehen.

    Selbst wenn man schlichtend eingreifen will, kann es passieren, dass man ein Stadionverbot erhält.

  4. @nedfuller
    Die betroffene Fangruppe hat den Vorgang in 2006 so kommentiert:

    http://droogs99.de/reader/stadionverbot/schickeria02

    Übrigens:

    Bei fünf Anhängern der eingekesselten Gruppe wurde das Verfahren “mangels Tatverdacht” eingestellt. Für diesen Freispruch erster Klasse musste der MSV die Stadionverbote aufheben. (…) Die Freisprüche “mangels Tatverdacht” wurden von der Duisburger Staatsanwaltschaft zuerst ausgesprochen, beim Rest galt danach der “Geringfügigkeitsparagraf”.

    Quelle

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